Gebäudeautomatisierung nach dem §71a GEG.
Gebäudeautomatisierung nach dem §71a GEG.
Quelle: Pixabay / TheDigitalArtist
Eigentümer:innen und Verwalter:innen von Nichtwohngebäuden mit einer Heizungsanlage, deren Nennleistung über 290 Kilowatt (kW) liegt, müssen nach dem §71a GEG bis Ende 2024 eine Lösung zur digitalen Überwachung des Energieverbrauchs implementieren. Andernfalls können Bußgelder verhängt werden.
Der Gesetzestext aus § 71a des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) regelt Anforderungen an die Gebäudeautomation und -steuerung für Nichtwohngebäude mit bestimmten technischen Systemen, um die Energieeffizienz zu verbessern. Der §71a GEG sagt grundsätzlich, dass mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW bis Ende 2024 mit einem System zur Gebäudeautomation ausgestattet werden müssen, das eine umfassende Energieüberwachung und -analyse ermöglicht, die Kommunikation zwischen Systemen sicherstellt und eine kontinuierliche Verbesserung der Energieeffizienz unterstützt.
Die wesentlichen Punkte nach §70a GEG:
Betroffen sind vor allem Eigentümer:innen von Nichtwohngebäuden in Bestandsgebäuden, aber auch Bauherren, Gebäudemanager und Investoren wenn es um Neubauten geht. Für künftige Immobilien- und Quartiersentwicklungen ist die intelligente Automatisierung ein zusätzlicher, aber unverzichtbarer Schritt in der Planungs- und Realisierungsphase.
Konkret sind Immobilieneigentümer verpflichtet, Systeme zur Gebäudeautomation und -steuerung zu implementieren, digitale Lösungen zur Energieüberwachung zu installieren und eine kontinuierliche Überwachung und Analyse der Energieverbräuche sicherzustellen. In diesem Zusammenhang kann direkt weitergedacht werden, inwiefern zusätzliche Tools wie Raum- und Ressourcenbuchungssysteme die Gebäudeautomatisierung sinnvoll ergänzen und die effiziente Nutzung von Flächen und Ressourcen unterstützen könnten und das Gebäude zudem anhand des Buchungsstatus automatisiert wird. Dies kann zusätzliche Energieressourcen sparen.
Die nächsten Schritte zur Umsetzung der Anforderungen aus § 71a GEG für Nichtwohngebäude sind wie folgt:
Wird die gesetzlich vorgeschriebene Frist (31. Dezember 2024) nicht eingehalten, können Bußgelder verhängt werden. Diese können je nach Schwere des Verstoßes und den Umständen variieren.
In einigen Fällen könnte es Ausnahmen oder eine Fristverlängerung geben, wenn nachweislich technische oder wirtschaftliche Hindernisse vorliegen, die eine rechtzeitige Umsetzung verhindern. Dies müsste jedoch mit den zuständigen Behörden abgestimmt werden, und entsprechende Nachweise wären erforderlich.
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen erhebliche rechtliche, finanzielle und betriebliche Risiken mit sich bringen kann. Es ist daher empfehlenswert, frühzeitig mit der Umsetzung zu beginnen, um diese Konsequenzen zu vermeiden.
Das Gebäudeenergiegesetz (§71a GEG) verpflichtet Eigentümer:innen und Verwalter:innen bestimmter Nichtwohngebäude bis Ende 2024, umfassende Maßnahmen zur Gebäudeautomatisierung umzusetzen. Ziel ist es, die Energieeffizienz durch digitale Überwachungssysteme zu steigern und langfristig zu sichern. Das Gesetz betrifft Gebäude mit Heizungsanlagen über 290 kW und umfasst die Einführung eines Energiemanagementsystems, welches eine kontinuierliche Überwachung und Analyse des Energieverbrauchs ermöglicht, systemübergreifende Kommunikation sicherstellt und Optimierungspotenziale kontinuierlich erschließt.
Ein Versäumnis der Umsetzung kann zu Bußgeldern führen, jedoch sind in Ausnahmefällen Fristverlängerungen möglich. Angesichts der weitreichenden Konsequenzen empfiehlt es sich, die Implementierung frühzeitig in Angriff zu nehmen und bei Bedarf Fachleute hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen eingehalten und der Betrieb effizient gestaltet wird.
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