von Celina Distler

Gebäudeautomatisierung nach dem §71a GEG.

Quelle: Pixabay / TheDigitalArtist

Eigentümer:innen und Verwalter:innen von Nichtwohngebäuden mit einer Heizungsanlage, deren Nennleistung über 290 Kilowatt (kW) liegt, müssen nach dem §71a GEG bis Ende 2024 eine Lösung zur digitalen Überwachung des Energieverbrauchs implementieren. Andernfalls können Bußgelder verhängt werden.

Was besagt der §71a GEG?

Der Gesetzestext aus § 71a des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) regelt Anforderungen an die Gebäudeautomation und -steuerung für Nichtwohngebäude mit bestimmten technischen Systemen, um die Energieeffizienz zu verbessern. Der §71a GEG sagt grundsätzlich, dass mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW bis Ende 2024 mit einem System zur Gebäudeautomation ausgestattet werden müssen, das eine umfassende Energieüberwachung und -analyse ermöglicht, die Kommunikation zwischen Systemen sicherstellt und eine kontinuierliche Verbesserung der Energieeffizienz unterstützt.

Die wesentlichen Punkte nach §70a GEG:

  • Pflicht zur Gebäudeautomation: Nichtwohngebäude mit einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder einer Klimaanlage mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW müssen bis spätestens 31. Dezember 2024 mit einem System zur Gebäudeautomation ausgestattet werden.
  • Anforderungen an das Gebäudeautomationssystem:
    • Energieüberwachung: Das Gebäude muss mit einer digitalen Energieüberwachungstechnik ausgestattet sein, die eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse des Energieverbrauchs aller Hauptenergieträger sowie der gebäudetechnischen Systeme ermöglicht.
    • Datenzugänglichkeit: Die gesammelten Daten müssen über eine frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht werden, damit Auswertungen unabhängig von Herstellern und Systemen durchgeführt werden können. o Energieeffizienz: Es müssen Anforderungswerte für die Energieeffizienz des Gebäudes definiert werden, und Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen sollen erkannt werden.
    • Optimierungspotenziale: Eine zuständige Person oder ein Unternehmen muss benannt werden, um kontinuierlich Potenziale zur Verbesserung der Energieeffizienz zu identifizieren und umzusetzen.
  • Automatisierungsanforderungen für Neubauten:
    • Neubauten müssen mit einem System für Gebäudeautomation ausgestattet sein, das dem Automatisierungsgrad B nach DIN V 18599-11 (2018) oder besser entspricht.
    • Zusätzlich muss ein technisches Inbetriebnahme-Management durchgeführt werden, um den optimalen Betrieb der gebäudetechnischen Anlagen zu gewährleisten.
  • Anforderungen für Bestandsgebäude:
    • Für bestehende Gebäude, die bereits ein Automatisierungssystem nach den genannten Standards haben, muss bis Ende 2024 die Kommunikation zwischen den gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht werden.
    • Es muss sichergestellt sein, dass diese Systeme auch mit anderen Typen von gebäudetechnischen Systemen zusammenarbeiten können, unabhängig von Herstellertechnologien und Geräten.

Wer ist vom §71a GEG betroffen?

Betroffen sind vor allem Eigentümer:innen von Nichtwohngebäuden in Bestandsgebäuden, aber auch Bauherren, Gebäudemanager und Investoren wenn es um Neubauten geht. Für künftige Immobilien- und Quartiersentwicklungen ist die intelligente Automatisierung ein zusätzlicher, aber unverzichtbarer Schritt in der Planungs- und Realisierungsphase.

Konkret sind Immobilieneigentümer verpflichtet, Systeme zur Gebäudeautomation und -steuerung zu implementieren, digitale Lösungen zur Energieüberwachung zu installieren und eine kontinuierliche Überwachung und Analyse der Energieverbräuche sicherzustellen. In diesem Zusammenhang kann direkt weitergedacht werden, inwiefern zusätzliche Tools wie Raum- und Ressourcenbuchungssysteme die Gebäudeautomatisierung sinnvoll ergänzen und die effiziente Nutzung von Flächen und Ressourcen unterstützen könnten und das Gebäude zudem anhand des Buchungsstatus automatisiert wird. Dies kann zusätzliche Energieressourcen sparen.

Was sind die nächsten Schritte?

Die nächsten Schritte zur Umsetzung der Anforderungen aus § 71a GEG für Nichtwohngebäude sind wie folgt:

  • Prüfung der Nennleistung der Anlagentechnik.
    • Ermitteln, ob die Nennleistung der Heizungsanlage, der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage oder der Klimaanlage des Gebäudes über 290 kW liegt. Falls ja, sind die Anforderungen des Gesetzes ab dem 31. Dezember 2024 relevant.
  • Auswahl und Implementierung eines Gebäudeautomation-Systems.
    • Auswahl eines geeigneten Systems: Für Neubauten und bestehende Gebäude muss ein Gebäudeautomation-System gemäß den Anforderungen an den Automatisierungsgrad B nach DIN V 18599-11:2018-09 oder besser ausgewählt und implementiert werden.
    • Integration von Kommunikationsschnittstellen: Sicherstellen, dass das System die Kommunikation zwischen verschiedenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen ermöglicht und mit unterschiedlichen Herstellern und Technologien kompatibel ist.
  • Einführung eines digitalen Energieüberwachungssystems.
    • Systeme zur Energieüberwachung einführen, die eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse des Verbrauchs aller Hauptenergieträger sowie gebäudetechnischer Systeme ermöglichen.
    • Zugang zu den Daten ermöglichen: Die gesammelten Energie- und Systemdaten müssen über eine gängige und konfigurierbare Schnittstelle zugänglich sein.
    • Energieeffizienz definieren und optimieren: Die Anforderungswerte für die Energieeffizienz des Gebäudes müssen aufgestellt und regelmäßig auf Effizienzverluste überprüft werden.
  • Benennung einer verantwortlichen Person für das Gebäudemanagement.
    • Benennung oder Beauftragung einer zuständigen Person oder eines Unternehmens für das Gebäude-Energiemanagement, die kontinuierlich Potenziale zur Verbesserung der Energieeffizienz analysiert und umsetzt.
  • Durchführung des technischen Inbetriebnahme-Managements.
    • Durchführung der Inbetriebnahme der gebäudetechnischen Anlagen, einschließlich der Einregelung von Heiz- und Kühlanlagen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten. Dies muss mindestens die Dauer einer Heizperiode und einer Kühlperiode umfassen.
  • Sicherstellung der Kommunikation und Interoperabilität für Bestandsgebäude.
    • Für Bestandsgebäude, die bereits ein Automatisierungssystem haben, muss bis Ende 2024 sichergestellt werden, dass die Kommunikation zwischen den verbundenen Systemen und Anwendungen funktioniert und unterschiedliche Systemtypen zusammenarbeiten können.
  • Kontinuierliche Verbesserung und Monitoring.
    • Erstellen eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses zur Identifikation von Effizienzsteigerungen und zur Optimierung des Gebäudebetriebs im Hinblick auf die Energieeffizienz.
  • Dokumentation und Nachweisführung.
    • Erstellen einer Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen und der Ergebnisse, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen bis zum 31. Dezember 2024 nachzuweisen. Diese Schritte sollten in enger Zusammenarbeit mit Fachplanern, Ingenieurbüros und ggf. externen Energieberatern erfolgen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen korrekt umgesetzt werden und das Gebäude effizient betrieben wird.

Was passiert, wenn die Umsetzung nicht realisiert werden kann?

Wird die gesetzlich vorgeschriebene Frist (31. Dezember 2024) nicht eingehalten, können Bußgelder verhängt werden. Diese können je nach Schwere des Verstoßes und den Umständen variieren.

In einigen Fällen könnte es Ausnahmen oder eine Fristverlängerung geben, wenn nachweislich technische oder wirtschaftliche Hindernisse vorliegen, die eine rechtzeitige Umsetzung verhindern. Dies müsste jedoch mit den zuständigen Behörden abgestimmt werden, und entsprechende Nachweise wären erforderlich.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen erhebliche rechtliche, finanzielle und betriebliche Risiken mit sich bringen kann. Es ist daher empfehlenswert, frühzeitig mit der Umsetzung zu beginnen, um diese Konsequenzen zu vermeiden.

Fazit.

Das Gebäudeenergiegesetz (§71a GEG) verpflichtet Eigentümer:innen und Verwalter:innen bestimmter Nichtwohngebäude bis Ende 2024, umfassende Maßnahmen zur Gebäudeautomatisierung umzusetzen. Ziel ist es, die Energieeffizienz durch digitale Überwachungssysteme zu steigern und langfristig zu sichern. Das Gesetz betrifft Gebäude mit Heizungsanlagen über 290 kW und umfasst die Einführung eines Energiemanagementsystems, welches eine kontinuierliche Überwachung und Analyse des Energieverbrauchs ermöglicht, systemübergreifende Kommunikation sicherstellt und Optimierungspotenziale kontinuierlich erschließt.

Ein Versäumnis der Umsetzung kann zu Bußgeldern führen, jedoch sind in Ausnahmefällen Fristverlängerungen möglich. Angesichts der weitreichenden Konsequenzen empfiehlt es sich, die Implementierung frühzeitig in Angriff zu nehmen und bei Bedarf Fachleute hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen eingehalten und der Betrieb effizient gestaltet wird.

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