Wie New Work die Mitarbeiterzufriedenheit nachhaltig verbessert.
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Quelle: Pixabay CC0 Public Domain/ joakant
Am 06.10.2015 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die zwischen der EU und den USA geschlossene Vereinbarung zum Datenaustausch für ungültig erklärt. Dadurch ist die Nutzung von US-Dienstleistern bis auf Weiteres nicht mehr möglich. Was müssen Unternehmer jetzt beachten?
Bereits seit einiger Zeit wurde darüber spekuliert, nun wurde es vom EuGH bestätigt - das Safe-Harbor-Abkommen zwischen der EU-Kommission und den USA, das den Schutz persönlicher Daten auf eine gemeinsame Ebene bringen sollte, wurde für unwirksam erklärt.
Der Kern des Urteils bezieht sich auf die Erkenntnisse des NSA-Skandals. Es wurde in jüngster Zeit allgemein bekannt, dass von US-Behörden mehr oder weniger vorbehaltlos und massenhaft persönliche Daten aus jeder möglichen Quelle gespeichert und ausgewertet werden können. Gegen diese Praxis bestehen bisher noch nicht einmal eine angemessene Rechtsschutzmöglichkeiten für EU-Bürger. Der Gerichtshof stellte klar, dass durch diese Praxis ein vergleichbares Datenschutzniveau der EU in den USA nicht gegeben ist. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird dadurch nicht gewahrt – und sogar unbestreitbar verletzt.
Ab sofort ist ein Datenaustausch mit in den USA ansässigen Unternehmen unzulässig sobald personenbezogenen Daten von EU-Bürgern betroffen sind. Dies ist teilweise bereits der Fall - bei der Bereitstellung von Zugängen bei Cloud Services für unternehmenseigene Mitarbeiter, da es sich dabei oft auch um personenbezogene Daten handelt.
Bisher war es so, dass ein Transfer von personenbezogenen Daten durch EU-Unternehmen zu US-Unternehmen nur unter der Voraussetzung erlaubt war, wenn sich das datenverarbeitende US-Unternehmen zur Einhaltung des Safe-Harbor-Abkommens verpflichtete.
Nach dem vernichtenden Urteil des EuGH dürfen ab sofort keine Daten mehr von EU-Bürgern zu US-Unternehmen übertragen werden. Dies gilt auch, wenn das entsprechende US-Unternehmen z.B. ein Rechenzentrum innerhalb der EU betreibt.
Die Aufhebung von Safe Harbor wird vielen Unternehmen und Internetnutzern Kopfschmerzen bescheren – dies muss nicht sein. Viele Cloud Services, welche Unternehmen heute nutzen, haben mittlerweile ein rechtssicheres Pendant in Deutschland. Prüfen Sie also, welche der in Ihrem Unternehmen eingesetzten Produkte Daten zu US-Unternehmen übertragen und speichern und umgehen Sie hohe fünfstellige Bußgelder, welche bei einer Prüfung durch die Datenschutzbehörden bei einer Zuwiderhandlung verhängt werden können.
Einige der US-Cloud-Anbieter verwenden bereits eigene sogenannte "Binding Corporate Rules", in welchen sich diese Unternehmen selbst verpflichten das Datenschutzniveau der EU einzuhalten.
Diese Regeln sind allerdings wenig wert, da das diesbezüglich geltende Recht der USA nach Ansicht des EuGH kein ausreichendes Datenschutzniveau gewährleistet. Damit ist die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA, auch wenn sich ein US-Unternehmen "Binding Corporate Rules" auferlegt, generell unzulässig.
Das vom EuGH gefällte Urteil ist eine neue Chance auf Verbesserung der aktuellen Datenschutzsituation. Gesamt betrachtet bringt der EuGH neuen Schwung, in die seit mehreren Jahren laufenden Verhandlungen, um eine neue Safe-Harbor-Regelung Europäischen Unternehmen, die auch weiterhin Daten ausschließlich in Deutschland oder einem Land der Europäischen Union verarbeiten, wird mit dem Urteil der Rücken gestärkt.
US Cloud Service | Deutscher Cloud Service |
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Microsoft® Exchange Online | deHOSTED Exchange |
Microsoft® Lync Online (Skype for Business) | deHOSTED Lync (Skype for Business) |
Microsoft® SharePoint Online | deHOSTED SharePoint |
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